THEMEN · POSITIONSPAPIER IDAS-POS-2026-01

Verhältnismäßige Anforderungen für kleine gewerbliche Arbeits- und Vermessungsboote

Seit dem Auslaufen der Übergangsfrist für den Sportküstenschifferschein (SKS) am 30. September 2024 benötigen Schiffsführer kleiner gewerblicher Fahrzeuge in der nationalen Küstenfahrt grundsätzlich das Befähigungszeugnis Kapitän NK 100. Ab dem 1. Juni 2026 kommt die Sicherheitszeugnispflicht für gewerblich genutzte Kleinfahrzeuge unter 8 Metern hinzu. Für kleine Vermessungs-, Tauch- und Wasserbaubetriebe mit trailerbaren Booten ist das eine erhebliche Hürde – die IDAS schlägt eine praktikable, rechtlich abgesicherte Lösung vor.

Ausgangslage: Zwei Regelungen, eine Hürde

Befähigung des Schiffsführers: Für die nationale Fahrt bis sechs Seemeilen vor der Küste ist seit 2021 der NK 100 vorgeschrieben. Der Erwerb setzt eine Ausbildung zum Schiffsmechaniker oder mindestens sechs Monate Seefahrtzeit, eine Sicherheitsgrundausbildung, ein Seediensttauglichkeitszeugnis und ein Funkbetriebszeugnis voraus. Die Ausnahmeregelung für SKS- und NSF-Inhaber ist am 30. September 2024 ausgelaufen.

Zulassung des Fahrzeugs: Nach der Schiffssicherheitsverordnung gilt ab dem 1. Juni 2026 die Sicherheitszeugnispflicht für gewerblich genutzte Kleinfahrzeuge unter 8 Metern Länge, die bereits vor dem 29. November 2024 in Betrieb waren.

Für Betriebe mit ein bis drei Mitarbeitenden bedeutet das: Boote, die bisher mit SKS geführt werden konnten, brauchen künftig einen Berufskapitän oder eine eigens beantragte Ausnahme – bei ohnehin bestehendem Fachkräftemangel ein strukturelles Problem.

Lösungsvorschlag: Das Zwei-Spuren-Modell der IDAS

Die IDAS verfolgt beide Wege parallel, damit betroffene Unternehmen nicht auf eine vollständige Verordnungsänderung warten müssen. Technische Grundlage ist ein Klassifizierungsvorschlag aus der Mitgliedschaft (Geo Group), der Fahrzeuge in fünf Arbeitsklassen AK 1 bis AK 5 einteilt.

Spur A – kurzfristig: Ausnahmegenehmigung der BG Verkehr (Dienststelle Schiffssicherheit) für eine eng definierte Fallgruppe – Boote bis 8 Meter, trailerbar, ausschließlich technischer oder wissenschaftlicher Einsatz, Tagesfahrten, begrenztes Fahrtgebiet; SKS plus STCW-Sicherheitsgrundausbildung, Funkbetriebszeugnis und Seediensttauglichkeit. Realistischer Zeitrahmen: wenige Monate.

Spur B – langfristig: Neue Fallgruppe in § 29 See-BV analog zur Börteboot-Regelung, aufbauend auf den Arbeitsklassen AK 2 bis AK 4, mit einem Ausbildungsinhalt auf SKS-Basis plus sicherheitsrelevanten Modulen aus dem NK-100-Curriculum. Zuständig: BSH und BMDV. Realistischer Zeitrahmen: ein bis zwei Jahre.

Warum das rechtlich möglich ist

  • Das deutsche Recht kennt mit der Börteboot-Regelung (§ 29 Abs. 3 See-BV) bereits eine Sonderfallgruppe für ein klar umrissenes Nutzungsprofil.

  • NK 100 ist selbst eine nationale Umsetzung des Spielraums aus Regel II/3 Absatz 7 des STCW-Übereinkommens.

  • Die BG Verkehr hat für SKS-/NSF-Inhaber bereits befristete Gruppenausnahmen erteilt – der Mechanismus existiert.

  • Großbritannien hat mit dem Workboat Code Edition 3 (2023) ein gestuftes System für gewerbliche Boote bis 24 Meter eingeführt, ohne das Sicherheitsniveau zu senken.

Fahrplan: So geht es weiter

  1. Arbeitsgruppe „Kleinfahrzeuge“ gründen (Q3 2026)

  2. Betroffenheits-Umfrage unter allen Mitgliedern (Q3 2026)

  3. Formulierungsvorschlag für § 29 See-BV ausarbeiten (Q4 2026)

  4. Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der BG Verkehr – Spur A (Q4 2026)

  5. Eingabe bei BSH und BMDV – Spur B (Q1 2027)

  6. Breitere Allianz mit weiteren Verbänden aufbauen (laufend)

Betroffen? Bringen Sie Ihre Erfahrung ein

Die Datenbasis aus der Mitgliedschaft ist das stärkste Verhältnismäßigkeitsargument gegenüber den Behörden. Mitgliedsunternehmen können an der Betroffenheits-Umfrage teilnehmen, in der Arbeitsgruppe „Kleinfahrzeuge“ mitarbeiten und Erfahrungen aus dem Ausland beisteuern. Das vollständige Positionspapier mit Quellen und rechtlichen Referenzen steht unter Downloads bereit.